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Eine Bildmarke besteht laut den Vorgaben des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) aus zweidimensionalen Gestaltungen in Farbe oder Schwarz-Weiß. Das können Bilder oder grafische Elemente sein. Bestandteile von Wortmarken sind bei einer Bildmarke nicht erlaubt. Es dürfen also keine Schriftzeichen bei einer Bildmarke verwendet haben, die sich in der Schriftart „Arial“ schreiben lassen. Andere Schriftzeichen hingegen, beispielsweise chinesische oder kyrillische Schriftzeichen, sind für den Markenschutz zulässig.

Besteht eine Marke nur aus zulässigen Schriftzeichen, muss sie als Wortmarke angemeldet werden, ist sie eine Kombination aus Schriftzeichen und einer grafischen Darstellung, muss sie als Wort-/Bildmarke angemeldet werden.

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Daniel
Geschäftsleitung

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